A. Allgemeine Bestimmungen
1. Fangbeschränkungen
a) Der Fang ist pro Tag auf 2 limitierte Fische beschränkt
b) Pro Monat dürfen max. 6 limitierte Edelfische gefangen werden
c) Außer den limitierten Fischen ist der Fang unbegrenzt
d) Nach dem Fang von 2 limitierten Fischen pro Tag, bzw. der 6 limitierten Fischen pro Monat ist das Fischen zu beenden
e) Es darf maximal 1 Zander pro Monat gefangen werden
f) Anfüttern ist grundsätzlich an allen Vereinsgewässern verboten
g) Alle Fische, für die kein Schonmaß und keine Schonzeit besteht, dürfen grundsätzlich nicht zurückgesetzt werden. Sie sind in jedem Falle mitzunehmen und geeignet zu verwerten. Fische, die einem Schonmaß und einer Schonzeit unterliegen, müssen in der Schonzeit oder wenn sie untermassig sind, schonend zurückgesetzt werden. Ansonsten sind auch sie generell zu entnehmen.
2. Limitierte Edelfische
Bachforelle |
01.10. – 15.03. |
28 cm |
Regenbogenforelle |
15.12. – 15.03. |
28 cm |
Saibling |
|
|
Seeforelle |
01.10. – 15.03 |
60 cm |
Karpfen |
|
40 cm |
Zander |
15.02. – 30.04. |
50 cm |
Hecht |
15.02. – 30.04. |
50 cm |
Schleie |
01.05. – 30.06. |
28 cm |
Aal |
01.10. – 31.12. |
50 cm |
Barsch |
|
25 cm |
Renke |
15.10. – 31.12. |
30 cm |
Außnahme Hecht:
In der Zeit vom 01.11. bis 15.02. unterliegt der Hecht keiner limitierten Fangbeschränkung nach Punkt 1. Absatz a) und b)
Neben diesen Schonmaßen und Schonzeiten gelten selbstverständlich die gesetzlichen
Schonmaße und Schonzeiten gemäß der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes
für Bayern (AVFIG) und dem Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG).
3. Fangblatt
Jeder Fisch ist unmittelbar nach dem Fang unter Angabe des Gewässers, des Datums und der Größe (in cm) sowie dem Gewicht (in kg) in das
mitzuführende Fangblatt einzutragen.
Sofern keine Fischwaage mitgeführt wird, kann das Gewicht des Fisches auch im Nachgang zu Hause im Fangblatt nachgetragen werden. Auch der Fang bei Gemeinschaftsfischen ist einzutragen, zählt
jedoch nicht zum Fanglimit.
4. Fischen
Beim Ansitz darf mit zwei Handangeln und jeweils einem Haken gefischt werden. Beim Spinnfischen darf grundsätzlich nur mit einer Handangel gefischt werden. Es ist grundsätzlich ein Kescher mitzuführen.
Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkescher gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Jeder dem Gewässer entnommene Fisch, ist sofort fachgerecht zu betäuben und zu töten. Untermassige Fische sind ohne zu Keschern, nur mit nasser Hand, schonend zurückzusetzen.
5. Jungfischer
Jungfischer die Mitglieder des Vereins sind, können in Begleitung eines aktiven Vereinsmitgliedes, ab Vollendung des 10. Lebensjahres sofern Sie einen Jugendfischereischein haben, mit maximal 1 Handangel fischen.
6. Allgemein
Das eigenständige Ausschneiden von Angelplätzen ist strengstens untersagt!
Beim Fischen ist der gültige Fischereischein, der Erlaubnisschein (Jahreskarte), sowie die Fangliste mitzuführen. Neue Erlaubnisscheine (Jahreskarten) werden nur dann ausgegeben, wenn
- der Jahresbeitrag bezahlt ist, bzw. die nicht geleisteten Arbeitsdienste bezahlt wurden.
- die letztjährige Fangliste und die Arbeitsdienstkarte mit eingetragenen Arbeitsdiensten zurückgegeben
wurden (Stichtag für die Rückgabe der Karten ist der 31.12.).
Bei verspäteter Abgabe erfolgt die Ausgabe der neuen Fangerlaubnis zum 01.04.
Bei wiederholter Zuwiderhandlung behält sich die Vorstandschaft die dauernde
Verweigerung der Fangerlaubnis vor.
An Tagen von Arbeitsdiensten sind ausnahmslos ALLE Gewässer des Vereins ganztägig gesperrt.
Derzeit sind folgende Arbeitsdienste zu leisten:
Aktive Mitglieder 10 Arbeitsdienststunden. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst
(10 Stunden) sind € 100,- als Arbeitsdienstersatz zur Zahlung fällig.
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, ihm nicht bekannte Fischer an den Vereinsgewässern zu kontrollieren. Es werden verstärkte Kontrollen durchgeführt.
B. Starzelbach
1. Fangzeit
Am Starzelbach darf vom 16. März bis 30. September gefischt werden.
Im Starzelbach darf nur an maximal so viel Tagen im Jahr gefischt werden was im Erlaubnisschein vermerkt ist. Das Tagesdatum der Begehung ist vor
dem Beginn in
die dafür vorgesehenen Kennzeichenfelder auf dem Erlaubnisschein mit Kugelschreiber einzutragen.
Für den Starzelbach bestehen derzeit keine festen Sperrzeiten für Besatzmaßnahmen,
diese werden, wenn nötig durch Rundschreiben bekannt gegeben oder in den Erlaubnisscheinen
zu Jahresbeginn veröffentlicht.
2.Köder
Im Starzelbach darf nur mit künstlichem Köder und Einzelhaken gefischt werden.
Sämtliche Widerhaken müssen angedrückt und unwirksam gemacht werden (Schonhaken)
3. Hege
Der Starzelbach gilt als ausgewiesenes Salmonidengewässer, daher dürfen nach
§ 22 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVBayFiG) u.a. Hechte wie auch Aale nach Ihrem Fang unabhängig von ihrer gesetzlichen Schonzeit und ihrem gesetzlichen Schonmaß nicht mehr zurückgesetzt werden.
Das gesetzliche Schonmaß sowie die gesetzliche Schonzeit für den Hecht sowie den Aal
sind im Starzelbach aufgehoben.
4. Schonzeiten
Die Fischarten Äsche und Hasel sind ganzjährig geschützt.
C. Hochstattweiher
1. Fangzeit
Am Hochstattweiher darf vom 01. Januar bis 31. Dezember gefischt werden.
Am Hochstattweiher darf nur an maximal so viel Tagen im Jahr gefischt werden was im Erlaubnisschein vermerkt ist. Das Tagesdatum der Begehung ist
vor dem Beginn in
die dafür vorgesehenen Kennzeichenfelder auf dem Erlaubnisschein mit Kugelschreiber einzutragen.
Für den Hochstattweiher bestehen
derzeit keine festen Sperrzeiten für Besatzmaßnahmen,
diese werden, wenn nötig durch Rundschreiben bekannt gegeben oder in den Erlaubnisscheinen
zu Jahresbeginn
veröffentlicht
2.Allgemeine Bestimmungen
Im Hochstattweiher ist grundsätzlich, dass Fischen nur mit einer Handangel
erlaubt.
Ausnahme ist das gezielte Fischen auf den Karpfen, hier ist es erlaubt mit zwei Handangeld zu fischen.
Zuwiderhandlungen gegen die Fischereiordnung, das Fischereigesetz und
das Naturschutzgesetz werden entsprechend der Satzung geahndet. Neben dieser Fischereiordnung gelten auch die gesetzlichen
Bestimmungengemäß der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) und dem Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)